Bei Konsultation der einschlägigen Literatur sowie der Praxis der Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts hätte es ihm ohne weiteres klarwerden müssen, dass die Weiterleitung von solchen Unterlagen an ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehende Personen unter das Berufsgeheimnis fallen. Ebenso hätte er erkennen müssen, dass keine Mitwirkungspflicht für die Herausgabe solcher Dokumente ohne vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis besteht. Insgesamt hat es der Disziplinarbeklagte an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen.