Zwar macht der Disziplinarbeklagte geltend, im Überraschungsmoment gehandelt zu haben. Weiter sei er davon ausgegangen, dass er einer Person, die selbst dem Amtsgeheimnis unterstehe, diese Dokumente hätte offenbaren dürfen bzw. er einer Mitwirkungspflicht nachkommen musste. Dies vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Bei Konsultation der einschlägigen Literatur sowie der Praxis der Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts hätte es ihm ohne weiteres klarwerden müssen, dass die Weiterleitung von solchen Unterlagen an ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehende Personen unter das Berufsgeheimnis fallen.