23. In subjektiver Hinsicht hat der Disziplinarbeklagte in Kauf genommen, dass er Berufsgeheimnisse offenbart, was umso erstaunlicher ist, als ihm aufgrund des bei der Anwaltsaufsichtsbehörde zuvor gestellten Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis sowohl die Geheimhaltungspflicht als solche als auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst sein mussten. Zwar macht der Disziplinarbeklagte geltend, im Überraschungsmoment gehandelt zu haben.