Erschwerend wirkt sich aus, dass der Disziplinarbeklagte – freilich derselben Fehleinschätzung der Rechtslage unterliegend – das Berufsgeheimnis mehrfach verletzt hat, indem er dem Betreibungsamt zweimalig Aufschluss über das Mandat und teilweise über seinen Inhalt erteilt hat. In Würdigung der gesamten Umstände geht die Anwalts- 7 aufsichtsbehörde in objektiver Hinsicht von einer mittelschweren Verletzung des Berufsgeheimnisses aus (vgl. AA 11 185 vom 21. März 2013, E. 13).