22. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wiegt normalerweise schwer, zählt dieses doch zu den fundamentalen Berufspflichten. Es ist ein unerlässlicher Baustein des Rechtsstaats und bildet ein «Markenzeichen des Anwalts und der Anwältin» (HANS NATER / GAUDENZ G. ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 1f., m.w.H., AA 2013 102 vom 19. Februar 2014, E. 10.2). Im Sinn einer Relativierung ist vorliegend in Anschlag zu bringen, dass die Offenlegung nicht gegenüber beliebigen Dritten erfolgte, sondern gegenüber einer dem Amtsgeheimnis unterstehenden Behörde (was sie aber noch nicht zur rechtmässigen werden lässt; vorne Rz. 14).