19. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 BGFA verletzt hat, indem er diverse Dokumente wie die detaillierte Rechnung, Anwaltsvollmacht, Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sowie die Stellungnahme seines vormaligen Mandanten im Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis an die Betreibungsbeamtin weitergeleitet hat. 3. Sanktionen