6 Anwalts ist die Mitwirkungsverweigerung nicht bloss als Recht, sondern auch als Pflicht des Anwalts zu verstehen (HANS NATER / GAUDENZ G. ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 180). Der Disziplinarbeklagte kann sich mittels Berufung auf Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG nicht vom Berufsgeheimnis befreien.