Der Disziplinarbeklagte kann sich somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Überdies wurde das Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit Verfügung vom 28. Juli 2019 als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren AA 19 81). 18. Der Disziplinarbeklagte geht auch fehl, wenn er sich auf die Mitwirkungspflicht gemäss SchKG beruft. Eine gesetzliche Pflicht zur Herausgabe von Akten besteht in vorliegender Konstellation nicht. Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG führt nicht zu einer Umgehung des Berufsgeheimnisses. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des