19. Februar 2014, E. 7.7 m.w.H.). 17. Ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis war im Zeitpunkt der Weiterleitung der Unterlagen hängig, jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach konstanter Praxis gilt, dass die Befreiung nicht rückwirkend erteilt wird. Bereits erfolgte Verletzungen werden durch die nachträgliche Befreiung damit grundsätzlich nicht zu rechtmässigen (vgl. AA 2013 102 vom 19. Februar 2014, E. 7.6 m.w.H.). Der Disziplinarbeklagte kann sich somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.