15. Eine Entbindung durch den Klienten ist nicht erfolgt. Im Gegenteil, dieser hat sich einer Entbindung widersetzt (Verfahren AA 19 81). Gemäss Art. 37 ff. KAG kann die Anwältin oder der Anwalt die Anwaltsaufsichtsbehörde um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.