14. Durch die Weitergabe dieser Dokumente offenbarte der Disziplinarbeklagte Geheimnisse, die ihm vom Mandanten infolge des Mandatsverhältnisses anvertraut worden waren. Konkret wurde nicht nur das Bestehen, sondern auch der Gegenstand des Mandats (detaillierte Rechnung sowie Verfahren betreffend Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis [AA 19 81]) genannt. Da das Geheimnis gegenüber jedermann, also auch gegenüber Gerichts- oder Betreibungsbehörden gilt, stellt dies eine Verletzung von Art. 13 BGFA dar, soweit die Bekanntgabe nicht infolge Entbindung durch den Klienten oder durch die Aufsichtsbehörde gerechtfertigt ist.