5 rumpelungsmoment innewohnte, davon ausgegangen, dass er ihr diese Dokumente offenbaren dürfe, da die Betreibungsbeamtin dem Amtsgeheimnis unterstehe. Zweitens sei er davon ausgegangen, ihr gegenüber einer Mitwirkungspflicht nachkommen zu müssen. Ihm sei eine Unsorgfältigkeit unterlaufen, welche er auch mit seinen eigenen Ansprüchen an die Qualität der Berufsausübung nicht vereinbaren könne und welche er mit dem Strafbefehl als hoffentlich einmalige Lektion verstanden habe.