13. Der Disziplinarbeklagte führte aus, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, das gegenüber B.________ geltende Berufsgeheimnis zu verletzen. Die betreffenden E-Mails habe er an die Betreibungsbeamtin gesendet, weil diese von ihm einen Nachweis gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt habe. Die beiden E-Mails habe er kurz nach resp. während zweier Telefongespräche mit der Betreibungsbeamtin gesendet. Er habe sich dazu aus zwei Gründen hinreissen lassen. Erstens sei er anlässlich dieser Telefongespräche, welchen ein gewisses Über-