Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (vgl. BGer 2C_1127/2013 vom 7. April 2014, E. 3.1 m.w.H.). Eine Ausnahme gilt einzig insoweit, als Inkassomassnahmen ohne Offenlegung geheimhaltungspflichtiger Sachverhalte möglich sind, wie dies in einem Betreibungsbegehren, wo als Forderungsgrund bloss «Rechnung vom ...» angegeben werden kann, der Fall ist (vgl. AA 2013 102 vom 19. Februar 2014, E. 7.2). 2. Verletzung des Berufsgeheimnisses im vorliegenden Fall