11. Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (HANS NATER / GAUDENZ G. ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 86 und N 107). Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (vgl. BGer 2C_1127/2013 vom 7. April 2014, E. 3.1 m.w.