13 BGFA ist wesentlich weiter gefasst als jene des Straftatbestandes von Art. 321 StGB. Bei Art. 321 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, das nur bei Vorsatz bestraft wird. Eine Verlet- 4 zung der Berufsregel zum Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA kann demgegenüber auch bei blosser Fahrlässigkeit bzw. sogar schon präventiv bei ernsthafter Gefährdung disziplinarisch geahndet werden (WALTER FELLMANN, a.a.O., Rz. 535 und Rz. 626).