10. Gegenstand des durch Art. 13 BGFA (sowie auch Art. 321 StGB) geschützten anwaltlichen Berufsgeheimnisses sind vertrauliche Informationen des Klienten, an denen dieser sowohl ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung als auch den erkennbaren diesbezüglichen Willen hat (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, 2017, Rz. 542 und 614 ff.). Unter die Geheimhaltungspflicht fallen nach herrschender Auffassung über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus nicht nur, was der Klient seinem Anwalt anvertraut, sondern alles, was der Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt (vgl. HANS NATER /