9. Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die Entbindung berechtigt sie, verpflichtet sie aber nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.