8. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem gegen den Disziplinarbeklagten eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob dieser gegen die in Art. 13 BGFA verankerte Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verstossen hat. B) Zur Frage der Berufsgeheimnisverletzung 1. Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BFGA) im Allgemeinen