4. Mit Verfügung vom 11. August 2020 nahm und gab der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis von der Meldung in Form eines Strafbefehls der Anzeigerin vom 30. Juni 2020 und der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 29. Juli 2020. Er stellte weiter fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen sei und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG;