3. Innert angesetzter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 29. Juli 2020 eine Stellungnahme ein. Er anerkannte den im Strafbefehl umschriebenen objektiven Tatbestand und führte aus, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, das Berufsgeheimnis gegenüber seinem Klienten B.________ zu verletzen. Die betreffenden E-Mails habe er nur deshalb an die Betreibungsbeamtin gesendet, weil er den von ihm geforderten Nachweis gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegenüber einer dem Amtsgeheimnis unterliegenden Behörde habe erbringen wollen.