Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht – als fundamentale Berufspflicht – wiegt grundsätzlich schwer, aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von einer mittelschweren Verletzung auszugehen. In Anbetracht der gesamten Umstände bewirkt die Verurteilung des Disziplinarbeklagten keine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA, die eine Löschung im Anwaltsregister zu rechtfertigen vermöchte. 2 Erwägungen: I. Sachverhalt