13 BGFA, indem er im Rahmen eines Betreibungsgesuchs diverse Dokumente (wie die detaillierte Rechnung, Anwaltsvollmacht, Gesuch um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis sowie die Stellungnahme seines vormaligen Mandanten im Verfahren betreffend Befreiung vom Anwaltsgeheimnis) an die Betreibungsbeamtin weitergeleitet hat. Der Disziplinarbeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehlt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig erklärt. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht – als fundamentale Berufspflicht – wiegt grundsätzlich schwer, aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von einer mittelschweren Verletzung auszugehen.