Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 20 136 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Februar 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Referent), Oberrichter D. Bähler, Fürsprecherin Marti, Gerichtspräsidentin Zürcher, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 30. Juni 2020 Regeste: Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA); Prüfung und Verneinung der Löschung von Amtes wegen aus dem Anwaltsregister (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA Der Rechtsanwalt verletzte die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 BGFA, indem er im Rahmen eines Betreibungsgesuchs diverse Dokumente (wie die detaillierte Rechnung, Anwaltsvollmacht, Gesuch um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis sowie die Stellungnahme seines vormaligen Mandanten im Verfahren betreffend Befreiung vom Anwaltsgeheimnis) an die Betreibungsbeamtin weitergeleitet hat. Der Disziplinarbeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehlt wegen Verletzung des Be- rufsgeheimnisses schuldig erklärt. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht – als fun- damentale Berufspflicht – wiegt grundsätzlich schwer, aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von einer mittelschweren Verletzung auszugehen. In Anbetracht der gesam- ten Umstände bewirkt die Verurteilung des Disziplinarbeklagten keine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA, die eine Löschung im An- waltsregister zu rechtfertigen vermöchte. 2 Erwägungen: I. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region-Mittelland (nachfolgend Anzei- gerin) teilte der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern den Strafbefehl vom 30. Juni 2020 in der Strafsache gegen A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklag- ter) im Verfahren BM 20 9558 mit. Die Anzeigerin erklärte den Disziplinarbeklagten darin schuldig wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, indem er der Betrei- bungsbeamtin des Betreibungsamts Pfäffikon/ZH mit E-Mails vom 4. Juni 2019 so- wie 27. Juni 2019 diverse Unterlagen zustellte, mit denen er in Kauf nahm, Ge- heimnisse, die ihm von einem Mandanten infolge des Mandatsverhältnisses anver- traut worden waren, zu offenbaren. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 270.00, ausmachend CHF 6'750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. 3. Innert angesetzter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 29. Juli 2020 eine Stel- lungnahme ein. Er anerkannte den im Strafbefehl umschriebenen objektiven Tat- bestand und führte aus, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, das Berufsgeheimnis gegenüber seinem Klienten B.________ zu verletzen. Die betref- fenden E-Mails habe er nur deshalb an die Betreibungsbeamtin gesendet, weil er den von ihm geforderten Nachweis gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d des Bundesgeset- zes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegenüber einer dem Amtsgeheimnis unterliegenden Behörde habe erbringen wol- len. Er sei davon ausgegangen, dass er diese Unterlagen gegenüber einer dem Amtsgeheimnis unterstehenden Amtsperson offenbaren dürfe und dass er einer Mitwirkungspflicht nachzukommen habe. 4. Mit Verfügung vom 11. August 2020 nahm und gab der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis von der Meldung in Form eines Strafbe- fehls der Anzeigerin vom 30. Juni 2020 und der Stellungnahme des Disziplinarbe- klagten vom 29. Juli 2020. Er stellte weiter fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen sei und somit der durch die An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) unterstehe. Gegen den Disziplinarbeklagten wurde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 13 BGFA eröffnet. 5. Mit Schreiben vom 24. August 2020 teilte die Anzeigerin mit, dass der im Verfahren BM 20 9558 ergangene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ersuchte die Anzeigerin um Mitteilung über Art und Erledigung des Disziplinarverfahrens. 3 6. Mit Eingabe vom 2. September 2020 nahm der Disziplinarbeklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erneut Stellung. 7. Mit Verfügung vom 8. September 2020 hat der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 2. Sep- tember 2020 genommen und RA Prof. Dr. Beat Stalder zum Referenten ernannt. Die Verfahrensakten AA 19 81 betreffend Gesuch um Entbindung vom Berufsge- heimnis wurden zu den Verfahrensakten erkannt. Weitere Beweismassnahmen wurden nicht getroffen. II. Erwägungen A) Zuständigkeit 8. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem gegen den Disziplinarbe- klagten eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob dieser gegen die in Art. 13 BGFA verankerte Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verstossen hat. B) Zur Frage der Berufsgeheimnisverletzung 1. Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BFGA) im Allgemeinen 9. Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ih- res Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die Entbindung berechtigt sie, verpflichtet sie aber nicht zur Preisgabe von Anver- trautem. 10. Gegenstand des durch Art. 13 BGFA (sowie auch Art. 321 StGB) geschützten an- waltlichen Berufsgeheimnisses sind vertrauliche Informationen des Klienten, an denen dieser sowohl ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung als auch den erkennbaren diesbezüglichen Willen hat (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage, 2017, Rz. 542 und 614 ff.). Unter die Geheimhaltungspflicht fallen nach herrschender Auffassung über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus nicht nur, was der Klient seinem Anwalt anvertraut, sondern alles, was der Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt (vgl. HANS NATER / GAUDENZ G. ZINDEL, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwalts- gesetz, Zürich 2011, Art. 13 N 97 f.; WALTER FELLMANN, a.a.O., Rz. 614 ff. m.w.H.). Die Tathandlung des Disziplinartatbestandes von Art. 13 BGFA ist wesentlich wei- ter gefasst als jene des Straftatbestandes von Art. 321 StGB. Bei Art. 321 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, das nur bei Vorsatz bestraft wird. Eine Verlet- 4 zung der Berufsregel zum Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA kann demgegenüber auch bei blosser Fahrlässigkeit bzw. sogar schon präventiv bei ernsthafter Gefährdung disziplinarisch geahndet werden (WALTER FELLMANN, a.a.O., Rz. 535 und Rz. 626). 11. Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechts- anwalt und seinem Klienten (HANS NATER / GAUDENZ G. ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 86 und N 107). Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (vgl. BGer 2C_1127/2013 vom 7. April 2014, E. 3.1 m.w.H.). Eine Ausnah- me gilt einzig insoweit, als Inkassomassnahmen ohne Offenlegung geheimhal- tungspflichtiger Sachverhalte möglich sind, wie dies in einem Betreibungsbegeh- ren, wo als Forderungsgrund bloss «Rechnung vom ...» angegeben werden kann, der Fall ist (vgl. AA 2013 102 vom 19. Februar 2014, E. 7.2). 2. Verletzung des Berufsgeheimnisses im vorliegenden Fall 12. B.________ mandatierte die Kanzlei C.________ am 3. September 2018 mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einem Strafverfah- ren. Mit Begehren vom 18. Februar 2019 reichte der Disziplinarbeklagte ein Betrei- bungsgesuch gegen B.________ für die Durchsetzung der offenen Honorarrech- nung vom 17. Dezember 2018 über CHF 3'426.90 ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 wurde der Disziplinarbeklagte vom Betreibungsamt Pfäffikon/ZH über das Gesuch von B.________ um Nichtbekanntgabe dieser Betreibung im Betreibungs- register informiert und aufgefordert mitzuteilen, ob bezüglich dieser Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden sei. Der Diszi- plinarbeklagte stellte in der Folge dem Betreibungsamt Pfäffikon/ZH am 4. Juni 2019 eine E-Mail zu, welcher er sein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheim- nis vom 6. Mai 2019 (AA 19 81), die Anwaltsvollmacht vom 3. September 2018 so- wie die detaillierte Rechnung vom 17. Dezember 2018, die Verfügung der Anwalts- aufsichtsbehörde vom 31. Mai 2019 betreffend Fristerstreckungsgesuch sowie das Fristverlängerungsgesuch von B.________ vom 28. Mai 2019 anhängte. Am 27. Juni 2019 stellte der Disziplinarbeklagte dem Betreibungsamt eine weitere E-Mail zu, welcher er die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25. Juni 2019 be- treffend Fristansetzung zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme von B.________ zum Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vom 14. Juni 2019 mit zahlreichen Beilagen aus dem Mandatsverhältnis mit dem Disziplinarbe- klagten anhängte. 13. Der Disziplinarbeklagte führte aus, dass er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, das gegenüber B.________ geltende Berufsgeheimnis zu verletzen. Die be- treffenden E-Mails habe er an die Betreibungsbeamtin gesendet, weil diese von ihm einen Nachweis gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt habe. Die beiden E-Mails habe er kurz nach resp. während zweier Telefongespräche mit der Betrei- bungsbeamtin gesendet. Er habe sich dazu aus zwei Gründen hinreissen lassen. Erstens sei er anlässlich dieser Telefongespräche, welchen ein gewisses Über- 5 rumpelungsmoment innewohnte, davon ausgegangen, dass er ihr diese Dokumen- te offenbaren dürfe, da die Betreibungsbeamtin dem Amtsgeheimnis unterstehe. Zweitens sei er davon ausgegangen, ihr gegenüber einer Mitwirkungspflicht nach- kommen zu müssen. Ihm sei eine Unsorgfältigkeit unterlaufen, welche er auch mit seinen eigenen Ansprüchen an die Qualität der Berufsausübung nicht vereinbaren könne und welche er mit dem Strafbefehl als hoffentlich einmalige Lektion verstan- den habe. 14. Durch die Weitergabe dieser Dokumente offenbarte der Disziplinarbeklagte Ge- heimnisse, die ihm vom Mandanten infolge des Mandatsverhältnisses anvertraut worden waren. Konkret wurde nicht nur das Bestehen, sondern auch der Gegen- stand des Mandats (detaillierte Rechnung sowie Verfahren betreffend Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis [AA 19 81]) genannt. Da das Geheimnis ge- genüber jedermann, also auch gegenüber Gerichts- oder Betreibungsbehörden gilt, stellt dies eine Verletzung von Art. 13 BGFA dar, soweit die Bekanntgabe nicht in- folge Entbindung durch den Klienten oder durch die Aufsichtsbehörde gerechtfertigt ist. 15. Eine Entbindung durch den Klienten ist nicht erfolgt. Im Gegenteil, dieser hat sich einer Entbindung widersetzt (Verfahren AA 19 81). Gemäss Art. 37 ff. KAG kann die Anwältin oder der Anwalt die Anwaltsaufsichtsbehörde um Befreiung vom Be- rufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwil- ligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. 16. Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. In Fällen, wo es um die Durchset- zung von Honoraransprüchen des Anwalts gegenüber seinem Klienten geht, wird diese Entbindung nach konstanter Praxis der Kantone in der Regel ohne Weiteres erteilt, da das Interesse an der Durchsetzung der Honoraransprüche dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung grundsätzlich vorgeht, weil sonst der Anwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte (vgl. AA 2013 102 vom 19. Februar 2014, E. 7.7 m.w.H.). 17. Ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis war im Zeitpunkt der Weiterlei- tung der Unterlagen hängig, jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach konstanter Praxis gilt, dass die Befreiung nicht rückwirkend erteilt wird. Bereits erfolgte Verlet- zungen werden durch die nachträgliche Befreiung damit grundsätzlich nicht zu rechtmässigen (vgl. AA 2013 102 vom 19. Februar 2014, E. 7.6 m.w.H.). Der Diszi- plinarbeklagte kann sich somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Über- dies wurde das Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit Verfü- gung vom 28. Juli 2019 als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren AA 19 81). 18. Der Disziplinarbeklagte geht auch fehl, wenn er sich auf die Mitwirkungspflicht gemäss SchKG beruft. Eine gesetzliche Pflicht zur Herausgabe von Akten besteht in vorliegender Konstellation nicht. Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG führt nicht zu einer Umgehung des Berufsgeheimnisses. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des 6 Anwalts ist die Mitwirkungsverweigerung nicht bloss als Recht, sondern auch als Pflicht des Anwalts zu verstehen (HANS NATER / GAUDENZ G. ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 180). Der Disziplinarbeklagte kann sich mittels Berufung auf Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG nicht vom Berufsgeheimnis befreien. 19. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 BGFA verletzt hat, indem er diverse Doku- mente wie die detaillierte Rechnung, Anwaltsvollmacht, Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sowie die Stellungnahme seines vormaligen Mandanten im Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis an die Betreibungsbeam- tin weitergeleitet hat. 3. Sanktionen 20. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 13 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls ver- bunden mit einer Busse. 21. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (TOMAS POLEDNA, in: FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 17 N 15 und 23ff.). 22. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wiegt normalerweise schwer, zählt dieses doch zu den fundamentalen Berufspflichten. Es ist ein unerlässlicher Baustein des Rechtsstaats und bildet ein «Markenzeichen des Anwalts und der Anwältin» (HANS NATER / GAUDENZ G. ZINDEL, a.a.O., Art. 13 N 1f., m.w.H., AA 2013 102 vom 19. Februar 2014, E. 10.2). Im Sinn einer Relativierung ist vorliegend in Anschlag zu bringen, dass die Offenlegung nicht gegenüber beliebigen Dritten erfolgte, son- dern gegenüber einer dem Amtsgeheimnis unterstehenden Behörde (was sie aber noch nicht zur rechtmässigen werden lässt; vorne Rz. 14). Zum andern wurden ge- genüber dem Betreibungsamt nicht besonders heikle Sachverhalte über den Inhalt des Mandatsverhältnisses mit B.________ wie etwa detaillierte Informationen über die diesem zur Last gelegten Delikte oder diesbezügliche ergangene Urteile offen- gelegt, sondern lediglich – aber immerhin – Informationen über das Bestehen eines Mandatsverhältnisses als solches, der allgemein umrissene Gegenstand sowie An- gaben zum Verfahren um Entbindung vom Berufsgeheimnis. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Disziplinarbeklagte – freilich derselben Fehleinschätzung der Rechtslage unterliegend – das Berufsgeheimnis mehrfach verletzt hat, indem er dem Betreibungsamt zweimalig Aufschluss über das Mandat und teilweise über seinen Inhalt erteilt hat. In Würdigung der gesamten Umstände geht die Anwalts- 7 aufsichtsbehörde in objektiver Hinsicht von einer mittelschweren Verletzung des Berufsgeheimnisses aus (vgl. AA 11 185 vom 21. März 2013, E. 13). 23. In subjektiver Hinsicht hat der Disziplinarbeklagte in Kauf genommen, dass er Be- rufsgeheimnisse offenbart, was umso erstaunlicher ist, als ihm aufgrund des bei der Anwaltsaufsichtsbehörde zuvor gestellten Gesuchs um Entbindung vom Be- rufsgeheimnis sowohl die Geheimhaltungspflicht als solche als auch die damit ver- bundenen Rechte und Pflichten bewusst sein mussten. Zwar macht der Disziplina- rbeklagte geltend, im Überraschungsmoment gehandelt zu haben. Weiter sei er davon ausgegangen, dass er einer Person, die selbst dem Amtsgeheimnis unter- stehe, diese Dokumente hätte offenbaren dürfen bzw. er einer Mitwirkungspflicht nachkommen musste. Dies vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Bei Konsultation der einschlägigen Literatur sowie der Praxis der Aufsichtsbehörden und des Bun- desgerichts hätte es ihm ohne weiteres klarwerden müssen, dass die Weiterleitung von solchen Unterlagen an ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehende Personen unter das Berufsgeheimnis fallen. Ebenso hätte er erkennen müssen, dass keine Mitwirkungspflicht für die Herausgabe solcher Dokumente ohne vorgängige Entbin- dung vom Berufsgeheimnis besteht. Insgesamt hat es der Disziplinarbeklagte an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. 24. Der Disziplinarbeklagte hat sich bisher klaglos verhalten. Zudem ist er einsichtig. Angesichts der dargelegten objektiven und subjektiven Elemente der Berufsge- heimnisverletzung geht die Anwaltsaufsichtsbehörde von einem mittelschweren Fall aus. Sie erachtet in Würdigung aller Umstände gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. c BGFA eine Busse von CHF 2'000.00 als angemessen. C) Zur Frage der Löschung von Amtes wegen aus dem Anwaltsregister (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA) 25. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA). Art. 8 BGFA listet die persönlichen Bedingungen auf, die der Anwalt erfüllen muss, um im kantonalen Register eingetragen zu werden. Darunter fällt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA das Erfordernis, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorlie- gen darf, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. 26. Ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist oder nicht, entscheidet sich aufgrund der konkreten Tatumstände. Im Vordergrund stehen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Steuerdelikte (ERNST STAEHELIN / CHRISTIAN OETIKER, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsge- setz, 2011, Art. 8 N 20). Beim Entscheid, ob die Taten, die zu einer Verurteilung des Anwalts führten, mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind oder nicht, verfügt die Aufsichtsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum. In diesem Rahmen ist sie gehalten, die Verhältnismässigkeit zu beachten. So müssen Taten einer gewis- sen Schwere vorliegen, so dass ein vernünftiges Verhältnis zur Löschung im Regis- 8 ter besteht (BGE 137 II 425 in Pra 101 (2012) Nr. 48, E. 6.1 m.w.H., BGE 129 I 35, E. 10.2, BGE 106 Ia 100, E. 13c). Liegt eine Verurteilung wegen mit dem Anwalts- beruf nicht vereinbarenden Taten vor, muss die zuständige Behörde gemäss Art. 9 BGFA die Löschung vornehmen, ohne dass sie noch über irgendeinen Ermessens- spielraum verfügt (BGer 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3). 27. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. Juni 2020 wurde der Disziplinarbeklagte wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig erklärt. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Disziplinarbeklagte mindestens in Kauf nahm, Ge- heimnisse, die ihm durch seinen früheren Mandanten infolge des Mandatsverhält- nisses anvertraut worden sind, zu offenbaren. Eine Verletzung des Berufsgeheim- nisses ist ein Vergehen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 StGB). Da eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde, ist die Verurteilung im Strafregister einzutragen (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Sie erscheint somit erst nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 371 Abs. 3bis StGB). 28. Die Geheimhaltungspflicht gehört zu den fundamentalen Berufspflichten (vgl. vorne Rz. 22). Eine Verletzung wiegt deshalb grundsätzlich schwer und ist geeignet, das nötige Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in den Anwaltsberuf zu zerstören. Aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von einer mittel- schweren Verletzung auszugehen (vorne Rz. 20 ff.). Der Disziplinarbeklagte hat sich bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen und zeigt sich einsichtig. In An- betracht der gesamten Umstände bewirkt die Verurteilung des Disziplinarbeklagten keine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA, die eine Löschung im Anwaltsregister zu rechtfertigen vermöchte. Von einer Löschung ist deshalb abzusehen. D) Kosten Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 13 BGFA festgestellt. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Partei- kostenersatz noch auf Parteientschädigung. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 13 BGFA in Anwen- dung von Art. 17 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 ausgespro- chen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden dem Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt. 3. Von einer Löschung von Amtes wegen aus dem Anwaltsregister wird abgesehen. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 4. Februar 2021 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 10