2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1'500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 18. Januar 2021 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: