28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. 29. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art.36 Abs. 1 KAG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; er hat dies zu Recht auch nicht verlangt. 7 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA verwarnt.