29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). 25. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass gemäss den glaubhaften Ausführungen des Disziplinarbeklagten alle Verfahren, welche er für den Anzeiger geführt hatte, bereits abgeschlossen waren und dem Anzeiger durch die verspätete Zusendung kein Schaden entstehen konnte. 26. Der Disziplinarbeklagte wurde am 17. Juni 2010 in das Anwaltsregister eingetragen und ist seither mit einem kurzen Unterbruch vom 11. März bis 7. April 2011 als eingetragener Anwalt tätig. Er übt seinen Beruf somit seit 9 Jahren aus. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt.