ten innert einiger Tage aus dem Archiv zu holen und ebenfalls zu verschicken. Hätte es sich um eine Verzögerung von einige Tagen gehandelt, wäre diese allenfalls durch die Erkrankungen der Eltern zu entschuldigen gewesen, was aber bei 6 Telefonaten, welche der Anzeiger ohne Wirkung getätigt hat, offensichtlich nicht der Fall ist. 22. Art. 12 lit. a BGFA wurde durch die mehrfache Missachtung der Bitte des Anzeigers verletzt. 6 VI. Sanktion