Jedoch ist zu erwarten, dass auch archivierte Akten innert nützlicher Frist aus dem Archiv geholt werden können, so dass das Argument der bereits archivierten Akten nicht erklären oder entschuldigen kann, warum die Akten überhaupt nicht zugesendet wurden. Spätestens bei der ersten Nachfrage hätte dem Disziplinarbeklagten bewusst sein müssen, dass die Zusendung der Akten trotz abgeschlossener Verfahren für den Anzeiger wichtig ist und er hätte umgehend die noch nicht archivierten Akten und nach einigen Tagen die bereits archivierten Akten zustellen können. Dies ist aber unterblieben.