13), dem Anzeiger die Akten am gleichen Tag zugeschickt hat, wie er auch die Stellungnahme an die Anwaltsaufsichtsbehörde eingereicht hat. Die übrigen eingereichten Unterlagen haben – wie auch die weiteren Ausführungen im Schreiben – keinen Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren. 10. Mit Schreiben vom 11. September 2020 ersuchte der Disziplinarbeklagte nochmals um eine Fristerstreckung von 2 Wochen (pag. 69), welche ihm mit Verfügung vom 14. September 2020 eingeräumt wurde (pag. 73).