8. Mit Schreiben vom 28. August 2020 beantragte der Disziplinarbeklagte eine Fristerstreckung von 2 Wochen (pag. 31). Die Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme war jedoch bereits am 19. August 2020 abgelaufen, so dass dem Disziplinarbeklagten im Sinne einer letzten Nachfrist die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 35 ff.).