6. Der Disziplinarbeklagte wurde am 17. Juni 2010 in das Anwaltsregister eingetragen und ist seither mit einem kurzen Unterbruch vom 11. März bis 7. April 2011 als eingetragener Anwalt tätig. Er untersteht daher der Aufsicht im Sinne von Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben.