4. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 23. Juli 2020 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, soweit diese aus disziplinarrechtlicher Sicht relevant sind (pag. 9). II. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 23. Juli 2020