2. Am 8. Juli 2020 wurde dem Anzeiger mitgeteilt, dass ihm im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, er jedoch die Möglichkeit habe, sich über die Art der Erledigung informieren zu lassen (pag. 5). Der Anzeiger wurde im gleichen Schreiben auch darüber aufgeklärt, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde lediglich Verletzungen von Berufsregeln gemäss Art. 12 f. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit des Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) ahnde, jedoch weder die Qualität der Mandatsführung noch die richtige und sorgfältige Mandatserfüllung gegenüber dem Auftraggeber zu beurteilen habe.