{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2021-01-18", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2020-135_2021-01-18.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2020_135_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f67fef91722b511b7b40b428b9718825a4e8b48973e61cc8bf01f8697e793b9bed57190db9d83636562e596f659fba438?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f67fef91722b511b7b40b428b9718825a4e8b48973e61cc8bf01f8697e793b9bed57190db9d83636562e596f659fba438&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2020_135", "Checksum": "5dc3cabfaf9afcd06d04fecb5fa6d7d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2020 135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 18.01.2021 AA 2020 135"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 18.01.2021 AA 2020 135"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 18.01.2021 AA 2020 135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:06", "Checksum": "b94e81803cf355a78b3db6da5735d4a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 18.01.2021 AA 2020 135\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 20 135\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2021\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin),\nOberrichterin Friederich Hörr, Rechtsanwalt Nobs, Gerichtspräsidentin Dupuis,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 1. Juli 2020\n\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA)\nBerufsregelverletzung aufgrund verspäteter Herausgabe der Klientenakten.\nErwägungen:\n\nI. Anzeige und Formelles\n\n1. Am 1. Juli 2020 erstattete der Anzeiger gegen den Disziplinarbeklagten Aufsichtsanzeige. Er wünschte in seiner kaum lesbaren Eingabe eine «Untersuchung» gegen den ihm angeblich durch die Aufsichtsbehörde empfohlenen Anwalt. Er machte\nim Wesentlichen geltend, sein Anwalt habe ihm trotz 6 Telefonaten die Akten nicht\nzurückgeschickt. Weiter macht er v.a. Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation, um die es wohl zumindest in einem Verfahren, in dem er vom Disziplinarbeklagten vertreten worden war, gegangen sein dürfte (pag. 1). Unterlagen hat er\nkeine eingereicht.\n\n2. Am 8. Juli 2020 wurde dem Anzeiger mitgeteilt, dass ihm im Disziplinarverfahren\nkeine Parteistellung zukomme, er jedoch die Möglichkeit habe, sich über die Art der\nErledigung informieren zu lassen (pag. 5).\nDer Anzeiger wurde im gleichen Schreiben auch darüber aufgeklärt, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde lediglich Verletzungen von Berufsregeln gemäss Art. 12 f.\ndes Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit des Anwältinnen\nund Anwälte (BGFA; SR 935.61) ahnde, jedoch weder die Qualität der Mandatsführung noch die richtige und sorgfältige Mandatserfüllung gegenüber dem Auftraggeber zu beurteilen habe. Diesbezüglich wurde der Anzeiger an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen (pag. 5 ff.).\n\n3. Der Anzeiger teilte mit Eingabe vom 29. Juli 2020 mit, dass er über die Art der Erledigung Auskunft erhalten möchte (pag. 21). Weiter begründete er seine Anzeige\ndamit, dass er seit dem Unfall gesundheitlich stark eingeschränkt sei und viel Geld\nverloren habe. Er habe Akteneinsicht gehabt und festgestellt, dass ein Bericht seines Zahnarztes fehle. Er machte damit erneut Ausführungen zur Qualität der Mandatsführung, worauf die Anwaltsaufsichtsbehörde jedoch nicht näher einzugehen\nhat.\n\n4. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde\ndem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 23. Juli 2020 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, soweit diese aus disziplinarrechtlicher Sicht relevant sind (pag. 9).\n\nII. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 23. Juli 2020\n\n5. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nahm der Disziplinarbeklagte Stellung zu den gegen\nihn erhobenen Vorwürfen (pag. 11 ff.). Er räumte ein, dass es richtig sei, dass der\nAnzeiger nicht nur um Zustellung seiner Akten gebeten, sondern auch mehrfach\nnachgefragt habe. Er erklärte das Versäumnis damit, dass es sich um verschiedene Dossiers gehandelt und sich ein Teil bereits im Archiv befunden habe. Schliesslich seien die Akten des Anzeigers auch liegen geblieben, weil innert kurzer Zeit\nerst bei seinem Vater Prostata- und nur wenig später bei seiner Mutter Spei-\n\n2\nseröhrenkrebs diagnostiziert worden sei, was ihn auch wegen der bei den Eltern\nfolgenden mehrwöchigen Chemotherapie derart eingenommen habe, dass die Akten des Anzeigers schlicht liegen geblieben seien. Er wies darauf hin, dass er die\nAkten dem Anzeiger inzwischen zugesandt habe.\n\nIII. Zuständigkeit / Eröffnung Disziplinarverfahren\n\n6. Der Disziplinarbeklagte wurde am 17. Juni 2010 in das Anwaltsregister eingetragen\nund ist seither mit einem kurzen Unterbruch vom 11. März bis 7. April 2011 als eingetragener Anwalt tätig. Er untersteht daher der Aufsicht im Sinne von Art. 14\nBGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März\n2006 (KAG; BSG 168.11). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der\nAnwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben.\n\n7. Gestützt auf die Anzeige wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2020 ein Verfahren\nwegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet. Dem Disziplinarbeklagten wurde gleichzeitig eine Frist von 21 Tagen eingeräumt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den Vorwürfen einzureichen (pag. 17 ff.). Diese Verfügung\nwurde dem Disziplinarbeklagten am 29. Juli 2020 zugestellt (pag. 29).\n\n"}