4. Von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Rechtsanwälte G.________ und B.________ wird abgesehen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 31. März 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 3. April 2020) Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: