41. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Anwalt keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). Ein Anspruch besteht hingegen, wenn das Verfahren aufgehoben wird (Art. 36 Abs. 3 KAG). Dem Auffangtatbestand von Art. 12 lit. a BGFA kommt vorliegend indes nebensächliche Bedeutung zu, zumal er auf demselben Sachverhalt beruht und die Unterscheidung zum Hauptvorwurf der Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA sich rein aus der Subsumption ergab. In der Hauptsache wurde befunden, dass eine Verletzung der Berufsregeln gegeben ist. Unter diesen Umständen ist vom Zusprechen einer Parteientschädigung abzusehen.