40. Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird. Wird das Verfahren aufgehoben, trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 35 Abs. 1 und 2 KAG). Vorliegend wurde bezüglich des Hauptvorwurfs, der Verletzung von Art. 12 lit c BGFA, ein Verstoss festgestellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der unsorgfältigen und ungewissenhaften Berufsausübung, welchem hier jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wurde das Verfahren aufgehoben.