39. Wenn die Meldung oder Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Anwältin oder der Anwalt der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde nicht untersteht, kann ohne Stellungnahme von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen werden (Art. 33 Abs. 2 KAG). Aufgrund der hier offensichtlich nicht gegebenen Berufsregelverletzung ist von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen G.________ und B.________ abzusehen. D) Kosten