Eine Zeugenbeeinflussung liegt damit nicht vor. Daraus folgt, dass die erwähnte Androhung keinen Verstoss gegen die allgemeine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a BGFA darstellt. Es kann deshalb offen blei- 11 ben, ob G.________ im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit gehandelt hat. Ebenso erübrigt sich die Prüfung einer Drohung durch Mittäterschaft.