Untersagt sind widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen. Die Androhung von Nachteilen ist demgegenüber zulässig, wenn das angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 in Pra 1995 Nr. 262, E. 2). Der Vorbehalt des Rückgriffs oder die Androhung, einer Person den Streit nach Art. 78 ZPO zu verkünden, sind grundsätzlich rechtmässige Handlungen. Eine Zeugenbeeinflussung liegt damit nicht vor.