35. Der Disziplinarbeklagte hat sich bisher klaglos verhalten. Die festgestellten Verstösse gegen das BGFA sind nicht unbedeutend, aber auch nicht von sehr grosser Schwere. Die Anwaltsaufsichtsbehörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen einer Verwarnung – und damit die mildeste Disziplinarmassnahme – als angemessen. C) Zur Frage der Berufsregelverletzung durch Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwalt B.________