10 er sich zum arbeitsrechtlichen Verfahren geäussert hat. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, die nicht im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren zu beurteilen ist (vgl. FELLMANN, a.a.O., N 15a zu Art. 12). 33. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Disziplinarbeklagte das Verbot der Zeugenbeeinflussung gemäss Art. 12 lit. a BGFA nicht verletzt hat. Das Verfahren wird insoweit aufgehoben. c) Sanktionen