32. Die Verfehlung des Disziplinarbeklagten besteht darin, dass er ein Vertretungsmandat annahm, welches ihn an der einwandfreien Erfüllung seiner Pflichten gegenüber F.________ und E.________ hinderte. Hingegen bestehen keine Anzeichen dafür, dass er auf F.________ in Bezug auf dessen Haltung im arbeitsrechtlichen Verfahren in irgendeiner Weise eingewirkt hätte und damit eine Zeugenbeeinflussung oder den Versuch hierzu unternommen hat. Nicht zu prüfen ist, ob der Disziplinarbeklagte den Rahmen des ihm erteilten Auftrages gesprengt hat, indem