31. Der Disziplinarbeklagte macht geltend, eine unzulässige Zeugenbeeinflussung liege nicht vor, da er mit der nötigen Gewissenhaftigkeit dafür gesorgt habe, F.________ in keiner Weise zu beeinflussen. Er habe es vermieden, den Prozess zwischen E.________ und der Anzeigerin auch nur anzusprechen. Das telefonisch geführte Instruktionsgespräch habe deshalb im Beisein einer weiteren Person stattgefunden. Anhaltspunkte für eine Zeugenbefragung oder Beeinflussung sind aus dem vorliegenden E-Mailwechsel nicht ersichtlich. Zudem hat F.______