30. Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt (Art. 159 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den Organbegriff fallen die formellen Exekutivorgane (Verwaltungsräte, Direktoren und andere geschäftsführende Personen). Art. 159 ZPO zielt auf Personen, die im Zeitpunkt des Prozesses Organe der am Prozess beteiligten juristischen Personen sind. Nehmen sie in diesem Zeitpunkt keine Organstellung mehr ein, stehen sie nach Art. 169 ZPO als Zeugen zur Verfügung (BGer 5A_127/2013 vom 1. Juli 2013, E. 3.1 sowie BSK ZPO-GUYAN, Art.