b) Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung 29. Wollte man mit dem Disziplinarbeklagten davon ausgehen, dass F.________ als Mitunterzeichner der gegenüber E.________ ausgesprochenen Kündigung in dem von diesem angestrengten arbeitsrechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, wäre zu prüfen, ob eine unzulässige direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei vorliegt. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei steht einer sorgfältigen Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA entgegen (vgl. vorne Rz. 23). Kommt F.______