28. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte das Gebot der Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat, indem er ein Vertretungsmandat von F.________ für die Generalversammlung der Anzeigerin vom 9 25. Februar 2019 übernahm, in welcher die Verrechnungsliberierung von E.________ mittels Forderung aus angeblich fristloser Entlassung zur Diskussion stand, obwohl er E.________ bereits im arbeitsrechtlichen Verfahren vertrat und F.________ seinerzeit die fristlose Entlassung von E.________ mitunterzeichnet hatte.