Erneut übernahm der Disziplinarbeklagte die Vertretung von F.________, der wie erwähnt die seinerzeitige fristlose Kündigung des weiteren Klienten des Disziplinarbeklagten, E.________, mitunterzeichnet hatte. Die erneute Mandatsübernahme für F.________ führte dazu, dass der Disziplinarbeklagte ins Dilemma geführt wurde, ob er bei der Vertretung ausschliesslich im Interesse von F.________ handeln oder ob er auf die abweichenden Interessen von E.________ Rücksicht nehmen sollte. Mit den protokollierten Aussagen setzte der Disziplinarbeklagte F._____