Es mag allenfalls zutreffen, dass die Interessen von F.________ und E.________ an der ersten Generalversammlung vom 17. Dezember 2018 noch gleichgerichtet waren. Mit Blick auf das bereits damals laufende arbeitsrechtliche Verfahren enthielt diese Mandatsübernahme jedoch bereits Konfliktpotential. Dass ein Interessenkonflikt vorliegen könnte, war dem Disziplinarbeklagten denn auch bewusst. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2018 teilte er F.________ mit, dass E.________ nichts gegen ihn einzuwenden habe und verstehe, dass die Situation bezüglich fristloser Entlassung auf die Handlungen der Verwaltungsräte zurückzuführen sei (pag.